Allgemeine Einkaufsbedingungen

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1. Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten, wenn und soweit nichts anderes vereinbart worden ist, für alle unsere Bestellungen über Lieferungen und/oder Leistungen.

2. Auftragsbestätigung

Die unserer Bestellung beigefügte Auftragsbestätigung ist uns innerhalb von 14 Tagen unterschrieben zurückzusenden. Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erkennt der Lieferant/Unternehmer unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Vorbehaltlich der Regelung in Satz 6 gilt der Vertrag erst dann als geschlossen, wenn wir im Besitz der vom Lieferanten/Unternehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung sind. Vom Inhalt der Bestellung abweichende Änderungen oder Ergänzungen erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Liefer- oder Leistungsbedingungen des Lieferanten/Unternehmers verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Führt der Lieferant/Unternehmer die Bestellung aus, ohne dass uns die Auftragsbestätigung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zugegangen ist, so gilt die Ausführung der Bestellung als Anerkennung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

3. Termine

Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind genau einzuhalten. Erkennt der Lieferant/Unternehmer, dass er den Liefer-/Leistungstermin nicht einhalten kann, so hat er uns hierüber sofort zu unterrichten, damit wir rechtzeitig unsere Dispositionen treffen können.

4. Versandpapiere

Versandanzeigen sind uns sofort nach Abfertigung einer Sendung in 2-facher Ausfertigung an den innerhalb der Bestellung genannten Bestimmungsort zuzustellen. Außerdem ist jeder Sendung ein Lieferschein in 2-facher Ausfertigung beizufügen. In den Versandpapieren sind das Datum und die Bestellnummer sowie die Positions-Nummer und die Kontierung anzugeben.

5. Rechnungslegung und Zahlung

Rechnungen sind uns nach einer erfolgten Lieferung und/oder Leistung für jede Bestellung unter Angabe des Datums und der Bestellnummer sowie der Positions-Nummer und des Kontos separat einzureichen. Sie dürfen den Sendungen nicht beigefügt werden. Innerhalb der Rechnungen sind jeweils die Steuernummer, der Nettobetrag, der jeweils geltende Umsatzsteuersatz, der Umsatzsteuerbetrag sowie der Bruttobetrag gesondert auszuweisen. Ihre Begleichung erfolgt in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Hierzu gehören auch Wechsel. Bei Zahlung mit Wechseln vergüten wir angemessene Diskontspesen auf der Grundlage des Basiszinssatzes, gerechnet nach dem Stand am Tage der Wechselhergabe. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Lieferung und Rechnungserhalt sind wir berechtigt, ein Skonto von 2 % des Rechnungsbetrages in Abzug zu bringen.

6. Abtretung von Forderungen

Der Lieferant/Unternehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht ohne wichtigen Grund verweigern werden, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

7. Gewährleistung

Bei Mangelhaftigkeit der Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten/Unternehmers sind wir berechtigt, auf dessen Kosten Nacherfüllung zu verlangen. Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lieferanten/Unternehmer zwei Versuche innerhalb einer von uns jeweils gesetzten angemessenen Frist zu. Schlägt die Nacherfüllung auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl, wird diese verweigert bzw. ist diese für den Lieferanten/Unternehmer unmöglich können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend mindern. Soweit die Mangelhaftigkeit vom Lieferanten/Unternehmer zu vertreten ist verbleibt uns daneben das Recht zur Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz. Im Falle eines Werkvertrages sind wir darüber hinaus berechtigt, die Mängel, bei erfolglosem Ablauf der zweiten von uns zur Nacherfüllung bestimmten Frist, auf Kosten des Lieferanten/Unternehmers selbst zu beseitigen. Wird die Nacherfüllung durch den Lieferanten/Unternehmer ohne hierzu berechtigt zu sein verweigert, so ist für die vorgenannte Selbstvornahme eine vorherige Fristsetzung entbehrlich. Entsprechendes gilt, soweit für uns aufgrund der Dringlichkeit der Mangelbeseitigung eine vorherige Fristsetzung unzumutbar ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, im Falle eines Werkvertrages ab dem Zeitpunkt der Abnahme, zwei Jahre. Bei Lieferungen und/oder Leistungen von Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Im Falle der Beseitigung von Mängeln durch den Lieferanten/Unternehmer verlängert sich die Gewährleistungsfrist jeweils um den Zeitraum von der Beanstandung bis zur Übergabe bzw. Abnahme der Instandsetzung. Auf die im Rahmen der Nacherfüllung erbrachten Ersatzlieferungen oderNachbesserungen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.

8. Haftung

Der Lieferant/Unternehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auch dann, wenn diese den Schaden bei Gelegenheit der Erfüllung bzw. Verrichtung verursacht haben. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.

9. Schutzrechte

Sofern Dritte behaupten, dass die Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten/Unternehmers deren Schutzrechte verletzen, werden wir umfassend auf erstes Anfordern von dem Lieferanten/Unternehmer freigestellt und Ersatz der anfallenden Aufwendungen wird uns erstattet. Wir werden den Lieferanten umgehend über derartige behaupteteSchutzrechtsverletzungen informieren und dem Lieferanten/Unternehmer die Rechtsverteidigung überlassen.

10. Rücktritt

Bei einer vor Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten/Unternehmer ohne unser Verschulden eintretenden Änderung der für den Vertragsabschluss maßgebenden Verhältnisse sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu einer späteren Frist als vereinbart zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

11. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung
des Vertrages erforderlich ist.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten/Unternehmers ist der jeweils von uns angegebene Bestimmungsort; Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Leipzig.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Kaufleute ist Leipzig.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Auftrages unmöglich oder dessen Aufrechterhaltung für einen Vertragspartner unzumutbar wird, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung des gesamten Auftrages erfüllt sowie den Interessen der Vertragspartner gerecht wird. Dies gilt entsprechend, wenn bei Auftragserteilung eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.

15. Anzuwendendes Recht

Für die Beziehungen zwischen dem Lieferanten/Unternehmer und uns gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht
(UNCITRAL/CISG) findet keine Anwendung.

Stand: 15. Februar 2019